Reinigungskosten mit 4.000 Euro pro Jahr absetzen

Seit dem 01.01.2009 sind nach dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen alle haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflegeleistungen, die bisher an verschiedenen Gesetzesstellen erfasst waren, in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst worden. Die Förderung wurde deutlich ausgeweitet auf einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, höchstens aber 4.000 Euro pro Jahr.

Beispiel: Wer im Jahr 2011 insgesamt 20.000 Euro für eine Haushaltshilfe bezahlt, kann dann 20 Prozent der Kosten von der Steuer abziehen, bis maximal 4.000 Euro.

Der § 35a EStG enthält die folgenden 3 Teile

Im Einzelnen können danach folgende steuerliche Ermäßigungen beansprucht werden:

  • sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen bzw. selbständiger Tätigkeit: Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen / Dienstleistungen (auch bei Pflege- und Betreuungsleistungen) bis zu 20.000 Euro in Höhe von 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro
  • geringfügig beschäftigte Haushaltshilfen: für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen Beschäftigungen bis zu 2.550 Euro in Höhe von 20 Prozent, höchstens 510 Euro
  • für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bleibt es zwar bei dem bisherigen Betrag von höchstens 20 Prozent des Arbeitslohns. Die Höchstgrenze wird aber verdoppelt und es können so bis zu 1.200 Euro direkt von der Steuer abgezogen werden. Dies entspricht dem Arbeitslohn aus Handwerkerrechnungen in Höhe von 6.000 Euro (§ 35a Abs. 3 EStG).

Qelle: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/haushaltsnahe_dienstleistungen