Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen.

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Abweichungen oder Ergänzungen der Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

1. Die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Hat der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten, gilt dasselbe.

2. Die Leistungen werden ausgeführt, wie im Angebot/Auftrag vereinbart. Nur von hierzu autorisierten Personen werden Auftragsänderungen bzw. –erweiterungen festgelegt. Sie haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, erhoben werden.

§ 3 Abnahme und Gewährleistung

1. Bei wiederkehrenden Leistungen gelten die Werkleistungen des Auftragnehmers als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Dabei muss Ort, Zeit, Art und Umfang des Mangels genau beschrieben werden.

2. Die Abnahme bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nachkommt.

3. Der Auftragnehmer ist zur Nacherfüllung verpflichtet, werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet. Es wird keine Gewährleistung für Mängel und Schäden übernommen, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat. Hat der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen getroffen, wird wiederrum keine Gewährleistung übernommen.

4. Der Auftraggeber kann bei Nichtbeseitigung des Mangels oder wenn für den Auftraggeber ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist, die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Dem Auftraggeber steht bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, das Kündi- gungsrecht nicht zu.

5. Nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann Schadenersatz verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
Der Schadensersatz ist bei einmaligen Leistungen ist auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate.

§ 4 Aufmass

1. Gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks sind die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße zu ermitteln.

2. Die Maße gelten als anerkannt, falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht.

3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Für die Vergangenheit sind Erstattungen oder Nachforderungen ausgeschlos- sen.

§ 5 Preise

Die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes festgelegten Preise beziehen sich auf die geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Entsprechend werden die Preise bei deren Änderungen angepasst.

Gemäß § 19 (1) UstG enthalten die angegebenen Preise keine Umsatzsteuer und sind somit Netto gleich Bruttopreise.

§ 6 Sicherheitseinbehalt

Für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche ist es ausgeschlossen, Sicherheitsbeträge durch den Auftraggeber einzubehalten

§ 7 Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflicht- versicherung. Ein konkreter Versicherungsnachweis ist dem Auftraggeber auf Wunsch auszuhändigen. Es entfällt die Haftung für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden.

2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt netto ohne Abzug zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.

2. Monatspauschalen werden zum 1. des Folgemonats in Rechnung gestellt.

3. Gemäß § 247 BGB werden bei Überschreitung des Zahlungszieles Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

§ 9 Laufzeit und Kündigung

Wiederkehrende Reinigungsarbeiten werden, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit durchgeführt. Der Auftrag kann unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden.

§ 10 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 11 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV- mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 12 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung in Kraft treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.